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Europäischer Gerichtshof beurteilt grenzüberschreitenden Arzneimittel-Versand als rechtmäßig: DocMorris hat Recht bekommen

Luxemburg/Landgraaf, 11.12.2003 - Die niederländische Versandapotheke DocMorris hat am Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht bekommen. Die 15 Richter in Luxemburg sprachen sich in ihrem Urteil zugunsten des europaweiten Versandhandels mit Arzneimitteln aus: Das Geschäft von DocMorris ist in allen Ländern der Europäischen Union grundsätzlich rechtmäßig. Der EuGH folgte damit größtenteils dem von der Generalanwältin Christine Stix-Hackl am 11. März 2003 vorgetragenen Schlussantrag. Danach steht die Warenverkehrsfreiheit über einem Verbot des grenzüberschreitenden Versandes von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Das heute gesprochene Urteil bildet den Höhepunkt im dreijährigen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und DocMorris.


DocMorris-Gründer und Vorstand Ralf Däinghaus (36): „Wir waren uns von Beginn an sicher, dass wir im Recht sind. Jetzt haben wir dieses Recht auch bekommen. Die Verbraucher, aber auch Krankenkassen, Großhandel und Arzneimittel-Hersteller haben endlich Rechtssicherheit. Jetzt kann jeder die Vorteile des günstigen, diskreten und bequemen Versandes nutzen, den wir bieten.“ Prof. Dr. Christian Koenig, Prozess-Vertreter von DocMorris vor dem EuGH und Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung in Bonn, nennt das Urteil historisch: „Der Gerichtshof hat sich klar und eindeutig für ein weites und zugleich gesundheitsschützendes Verständnis der Warenverkehrsfreiheit ausgesprochen.“

Der Gerichtshof lässt den Mitgliedsstaaten die Wahlfreiheit, den Versandhandel auch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zuzulassen. Die Bundesregierung hat sich mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) bereits im Herbst 2003 für den Medikamentenversandhandel entschieden.

Zum Hintergrund des Verfahrens

Der Deutsche Apothekerverband reichte gegen die niederländische Apotheke im Oktober 2000 eine Einstweilige Verfügung bei Gericht ein. Die Inhalte: Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, Verstoß gegen das deutsche Versandhandelsverbot und Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Sache durchlief das Landgericht (AZ 2-03 O 366/00) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 6 U 240/00). Am 10. August 2001 riefen die Frankfurter Richter im Hauptsacheverfahren den EuGH zur Stellungnahme an, der am 10. Dezember 2002 in Luxemburg Kläger und Beklagte zur Sache hörte. Am 11. März 2003 verkündete die Generalanwältin Christine Stix-Hackel den Schlussantrag.